„Jusitita“ steht für das Gesetz. Mit verbundenen Augen trifft sie die Entscheidungen ohne Rücksicht auf die betroffene Person, Instanz oder Branche. Hier wirkt die Macht der Bankenlobby offensichtlich nicht. Zum Glück!
In den letzten Monaten gab es immer wieder aufsehenerregende Urteile zum Wohle der Verbraucher und gegen die Banken.
Die Ansprüche der Kunden und Verbraucher wurden jeweils gestärkt und die Entscheidungen der Gerichte waren oft überraschend hart gegen die Banken.
Ich nehme das letzte Urteil zum Thema „Vertriebsvergütungen“ zum Anlass, die Urteile zu folgenden Themen aufzulisten und kurz und knapp zu bewerten:
- Vertriebsvergütungen der Banken müssen offengelegt werden
- Der Widerrufs-Joker in den Darlehensverträgen: Wie man frühzeitig aus laufender Zinsbindung aussteigt
- Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen zurückfordern
- Aufgrund der Gebührenklausel Kontoführungsgebühren zurückverlangen
Vertriebsvergütungen der Banken – Sparkassen regeln es nun schriftlich
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach erklärt, dass die Verbraucher in den Banken über die anfallenden Vertriebsvergütungen aufzuklären sind.
Was sind Vertriebsvergütungen?
Es handelt sich um eine weitere Kostenart, die beispielsweise im Vertrieb von Fonds anfällt. Der Kunde zahlt oftmals einen einmaligen Ausgabeaufschlag und eine jährliche Verwaltungsvergütung. Darin enthalten sind die sogenannten Vertriebsvergütungen, die direkt von der Fondsgesellschaft an die Bank fließen.
Diese sogenannten Kick-Backs könnten aber genauso gut an die Kunden zurück fließen. In der Honorarberatung geschieht genau dies. Nicht jedoch im Provisionsvertrieb.
Diese Vertriebsvergütungen (auch Kick-Backs genannt) werden sehr unauffällig erhoben und fließen der Bank stillschweigend zu. Selbst viele Berater sind sich dessen oft nicht bewusst.
Die Rechtsprechungen des BGHs soll die Bank also zwingen, sämtliche Zahlungsströme, die vom Kunden zur Bank fließen, offen zu legen.
Wo die Bank überall am Kunden verdient, ist für Verbraucher enorm wichtig zu wissen, um hier einen Interessenskonflikt zu erkennen, der zweifellos vorhanden ist.
Wenn die Bank den Kunden darüber nicht explizit aufklärt, so handelt es sich um einen Beratungsfehler. In der Vergangenheit wurde selten über diese zusätzliche Zahlung an die Bank aufgeklärt, so dass dies oft von Anwälten genutzt wird, um eine Rückabwicklung durchzusetzen.
Nüchtern betrachtet handelt es sich aber doch um „Haarspalterei“. Die Bank verdient immer am Produkt, sofern Provisionsberatung angeboten wird. Diese wird in Banken fast immer und überall angeboten und allein dieser Tatsache sollte sich jeder Kunde bewusst sein.
Die Sparkassen wurden offensichtlich nun nervös und ändern jüngst ihre AGBs. Dadurch lenken sie erneut die Aufmerksamkeit auf diesen Sachverhalt.
In der neuen AGB ist klar geregelt, dass ausschließlich die Bank diese Vertriebsvergütung erhält und nicht der Kunde. Anscheinend befürchtet man hier eine rechtliche Lücke und möchte verhindern, dass die Kunden irgendwann auf diese Vergütung Anspruch erheben.
Falls Sie gegen diese Regelung Einspruch einlegen möchten, haben die Verbraucherzentralen einen Musterbrief entworfen:
https://www.vz-saar.de/mediabig/233706A.pdf
Es muss allerdings jedem klar sein:
In der Provisionsberatung ist es völlig normal und Teil des Geschäftsmodelles, dass die Bestandsvergütung oder Vertriebsvergütung oder auch Kick-Back-Zahlung an den Provisionsvermittler geht.
Der Einspruch gegen die neuen AGBs der Sparkassen wird daran auch nichts ändern. Die Banken in der Provisionsberatung leben schlicht und ergreifend von diesen Geldern, da den Kunden eine vermeintlich „kostenfreie“ Beratung angeboten werden soll.
Die Kosten für die Beratung zahlt der Kunde somit indirekt. Wenn Sie sich für diesen Weg der Beratung entscheiden, muss Ihnen dies auch bewusst sein. Es ist Grundlage dieser Art von Beratung.
In der Honorarberatung gehen Bestandsvergütungen immer direkt an den Kunden. Dies ist wiederum Basis des Geschäftsmodell „Honorarberatung“.
Der Honorarberater darf solche und auch andere Zahlungen nicht annehmen, da nur dann das Maximum der Unabhängigkeit erreicht wird.
Die Gutschrift der Bestandsvergütung an den Kunden ist ein schöner Nebeneffekt des Honorarberaters, denn diese erhält der Kunde vierteljährlich und reduziert damit seinen effektiven Aufwand
„Widerrufs-Joker“ in Darlehensverträgen
Es betrifft alle Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden.
Mir relativ hoher Wahrscheinlichkeit hat sich die Bank in der Widerrufsbelehrung nicht zu 100% an den rechtlich vorgesehenen Text gehalten und dies führt dazu, dass Sie Ihren Kreditvertrag womöglich anfechten können.
Auch hier geht es um Spitzfindigkeiten, die genutzt werden kann, um aus einem bestehenden Vertrag auszusteigen.
Wenn Sie sich für einen solchen Weg entscheiden, dann sollten Sie folgende 3 Punkte bedenken:
1.Die Bank wird von Ihrem Vorgehen nicht begeistert sein und könnte als künftige Hausbank ausfallen, da das Verhältnis nicht mehr das Beste sein wird.
2.Sie werden einen guten Anwalt benötigen, am besten einen Fachanwalt für Kapitalanlagerecht. Möglicherweise wird die Rechtsschutzversicherung für die Beratung aufkommen. Die meisten haben allerdings einen Selbstbehalt vereinbart, so dass ein Betrag von 200 – 300 € anfallen wird.
3.Der Vorteil, bzw. der entstandene Schaden muss berechnet werden. Wenn der Vertrag rückabgewickelt werden soll, dann werden alle erfolgten Zahlungen rückgängig gemacht.
Auch Sie müssen der Bank den ausgezahlten Kredit zurück gewähren. Hierfür wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Das kann manchmal etwas knapp werden, um eine geeignete Finanzierung zu vereinbaren.
Außerdem hat die Bank ebenso Anspruch auf eine Verzinsung der augezahlten Geldsumme für den Zeitraum der Inanspruchnahme.
Hier muss ein marktüblicher Zins verwendet werden über dessen Höhe man auch trefflich streiten kann.
Um alle Zahlungsströme zu kalkulieren, sollte man sich hier am besten eine „Rückabwickklungsberechnung“ eines Gutachters erstellen lassen, der dies durchkalkuliert. Hier fallen weitere Kosten für Sie an.
Bei Bedarf kann ich Ihnen Kontakte aus meinem Expertennetzwerk nennen.
Noch wurden nicht alle Details höchstrichterlich geklärt, so dass einige Stellschrauben noch vom Bundesgerichtshof entschieden werden müssen.
Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen
Auch hier hat der oberste Gerichtshof in Deutschland entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig sind.
Jahrelange waren diese völlig üblich und geduldet, doch nach dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung, können Sie sich dieses Geld zurückholen.
Die Banken hätten diese Gebühr besser in den Zins eingerechnet, denn dann wäre dieser Kostenanteil rechtens. Die Bearbeitungsgebühr wurde mit dem Aufwand begründet, die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers zu prüfen. Dies liegt laut Gericht allerdings im alleinigen Interesse der Bank und sollte daher nicht dem Kreditnehmer aufgebrummt werden.
Wenn Sie in den letzten 3 Jahren (Verjährungsfrist) solche Bearbeitungsgebühren in Ihren Kreditverträgen stehen haben, dann können Sie aktiv werden. Sie erhalten dann nicht nur die Bearbeitungsgebühr zurück. Es steht Ihnen zusätzlich noch eine Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz zu.
Auch hierfür gibt es wieder ein Musterschreiben für die Verbraucher:
Gebührenklausel für Kontoführung
Auch hier gab es ein sehr verbraucherfreundliches Urteil des BGH.
Jedes Girokonto, welches Gebühren für Buchungsposten nahm, kann hier betroffen sein.
Und zwar geht es um alle Kontomodelle, die eine bestimmte Pauschale pro Buchungsposten vereinnahmen.
Davon dürften sehr viele Konten betroffen sein.
Die Begründung leuchtet ein, denn eine solche Regelung würde der Bank auch ermöglichen, für Buchungsposten Geld zu verlangen, die aufgrund fehlerhafter Buchungen der Bank entstanden sind.
Ob das jemals passiert ist oder ob die Bank für solche Buchungen überhaupt Geld verlangen würde, das spielt hier keine Rolle.
Die Formulierung „Gebühr-pro-Buchungsposten“ wurde generell gekippt!
Hier sieht man, wie streng die Gerichte die Lage beurteilen. Jede ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden, kann zur kompletten Unwirksamkeit von Preisen führen.
Falls Sie also tatsächlich noch Gebühren für Buchungsposten in den letzten Jahren bezahlt haben, könnten Sie aktiv werden. Theoretisch kann man ab 2012 Gebühren zurück fordern.
Einfach wird es aber sicherlich nicht, da die Formulierung auch Bestandteil der Geschäftsbedingungen gewesen sein muss. Dies muss dann auch rückwirkend nachgewiesen werden.
Fazit:
Manchmal handelt es sich tatsächlich um sehr harte Entscheidungen der Gerichte. Gelegentlich kann man hier auch moralische Bedenken der Verbraucher verspüren, die nur aufgrund von juristischen Spitzfindigkeiten, vereinbarte Verträge mit Gewalt auflösen könnten.
Die Möglichkeit wird Ihnen allerdings von höchst richterlicher Stelle gegeben und es steht Ihnen frei dies auch zu nutzen.
Die Härte der Entscheidungen weckt in mir jedenfalls Vertrauen.
Justitia trifft Ihre Entscheidungen tatsächlich mit Augenbinde und kennt keine Lobbyarbeit diverser mächtiger Branchen.
Das Schwert in der Hand Justitias zeigt, dass die Entscheidungen auch recht hart ausfallen können. Sie beschützt in diesem Fall eindeutig die Schwächeren.